§ 15 HeilBerG - Wahl der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(2) Ist für einen Wahlbereich nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so erfolgt die Wahl unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind.
(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.