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§ 79 PatG - Entscheidung über die Beschwerde

Bibliographie

Titel
Patentgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden.

(2) 1Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1.
    das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
  2. 2.
    das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
  3. 3.
    neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

2Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde liegt, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.