§ 77 PatG - Beitritt des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
1Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheim geben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. 2Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines Beteiligten.