Versionsverlauf

§ 89 KSVG - Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates; im Übrigen sind sie dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.