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§ 6a BB-NMitglOG - Verdienstausfall

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BB-NMitglOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

(1) Entsteht einem nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglied der Stadtbürgerschaft, das eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, durch die Teilnahme an Sitzungen der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Verdienstausfall, so wird ihm dieser beginnend mit der ersten Stunde bis zur Dauer von maximal acht Stunden täglich ersetzt.

(2) § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie 4 gelten entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Arbeitsgebers nach dessen gegenüber der Bürgerschaft zu machenden Angaben.