§ 69 SchulG M-V - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
nähere Regelungen zur Bildung von Lerngruppen, insbesondere zur äußeren Leistungsdifferenzierung in der Regionalen Schule zu treffen. Bei der Entscheidung über die Bildung von Lerngruppen ist eine Beteiligung der Schulkonferenz vorzusehen,
- 2.
zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann,
- 3.
zu regeln,
- a)
in welcher Weise eine differenzierte schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt und dabei einheitliche Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen,
- b)
wann eine Beurteilung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Abs. 4 und 5) und
- 4.
das Nähere zur Versetzung einschließlich eines Notenausgleichs nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu regeln und dabei die Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund einer erfolgreichen Nachprüfung vorzusehen,
- 5.
das Verfahren und die Häufigkeit der Kurseinstufungen nach § 65 zu bestimmen,
- 6.
die Einzelheiten zur Durchführung der schulischen Prüfungen und der Leistungsfeststellung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 einschließlich der Nichtschülerprüfungen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten (Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben), zum Prüfungsverfahren, zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, zur Anrechnung von Vorleistungen, zu den Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sowie zu deren Wiederholungsmöglichkeit, zum Umfang der Wiederholung und zu den erforderlichen Niederschriften über die Prüfungen,
- 7.
die zeitliche Verteilung der Ferien der Schüler zu regeln,
- 8.
Regelungen zu Voraussetzungen und dem Verfahren für einen Wechsel des Bildungsganges nach § 66 Abs. 3 zu treffen,
- 9.
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des erfolgreichen Absolvierens der Probezeit nach § 66 Abs. 2 zu regeln,
- 10.
(1) nähere Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45 und 45a zu treffen,
- 11.
Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere zur Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen zur Verfügung stehen, zur Zügigkeit der Schulen, zur Bildung von Klassen und Lerngruppen und deren jeweilige Mindest- und Höchstschülerzahlen sowie zur Stundenzuweisung,
- 12.
Regelungen zu treffen zu besonderen schulischen Angeboten oder besonderen Formen der Unterrichtsorganisation für hochbegabte Schüler.