§ 69 SchulG M-V - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nähere Regelungen zur Bildung von Lerngruppen, insbesondere zur äußeren Leistungsdifferenzierung in der Regionalen Schule zu treffen. Bei der Entscheidung über die Bildung von Lerngruppen ist eine Beteiligung der Schulkonferenz vorzusehen,

  2. 2.

    zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Absatz 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann,

  3. 3.

    zu regeln,

    1. a)

      in welcher Weise eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen,

    2. b)

      wie eine Bewertung der Leistung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Absatz 4 und 5),

    3. c)

      das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung und

  4. 4.

    das Nähere zur Versetzung einschließlich eines Notenausgleichs nach § 64 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zu regeln und dabei die Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund einer erfolgreichen Nachprüfung vorzusehen sowie zu den Anforderungen im Rahmen der Versetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 3,

  5. 5.

    das Verfahren und die Häufigkeit der Kurseinstufungen nach § 65 zu bestimmen,

  6. 6.

    die Einzelheiten zur Durchführung der schulischen Prüfungen und der Leistungsfeststellung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 einschließlich der Nichtschülerprüfungen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten (Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben), zum Prüfungsverfahren, zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, zur Anrechnung von Vorleistungen, zu den Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sowie zu deren Wiederholungsmöglichkeit, zum Umfang der Wiederholung und zu den erforderlichen Niederschriften über die Prüfungen zu regeln,

  7. 7.

    die zeitliche Verteilung der Ferien der Schülerinnen und Schüler zu regeln,

  8. 8.

    Regelungen zu Voraussetzungen und dem Verfahren für einen Wechsel des Bildungsganges nach § 66 Absatz 3 zu treffen,

  9. 9.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des erfolgreichen Absolvierens der Probezeit nach § 66 Absatz 2 zu regeln,

  10. 10.

    nähere Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45 und 45a zu treffen,

  11. 11.

    Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere zur Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen zur Verfügung stehen sowie zur Stundenzuweisung. Die Zumessung der Stundenzuweisung erfolgt schülerbezogen. Der Unterrichtsbedarf wird dazu bezogen auf die Anzahl der in einer Schule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ermittelt. Dabei werden, auch unter Einbeziehung sozialraumbedingter Besonderheiten, die gemäß § 9 Absatz 1 für die jeweilige Schulart geltenden Kontingentstundentafeln sowie schülerspezifische Zusatzbedarfe, die im Falle besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer Verfahren festgestellt wurden, berücksichtigt. Die den Lehrerstunden zu Grunde liegenden Personalausgaben sind

    1. 1.

      die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    2. 2.

      die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung),

    3. 3.

      die Jahressonderzahlung,

    4. 4.

      das Leistungsentgelt,

    5. 5.

      besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen),

    6. 6.

      das Jubiläumsentgelt,

    7. 7.

      das Entgelt im Krankheitsfall,

    8. 8.

      die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,

    9. 9.

      die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit,

    10. 10.

      die regelmäßigen monatlichen Versorgungsrückstellungen des Landes für die Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) und

    11. 11.

      die Beihilfe für Beamtinnen und Beamte nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

  12. 12.

    Regelungen zu treffen zu besonderen schulischen Angeboten des Erwerbs von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen oder zu besonderen Formen der Unterrichtsorganisation für kognitiv hochbegabte Schülerinnen und Schüler oder Schülerinnen und Schüler an anerkannten Sport- oder Musikgymnasien,

  13. 13.

    die Zugangsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren, die Diagnostik zur Feststellung besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler ein Gymnasium oder eine Klasse gemäß § 19 Absatz 2 und 3 verlassen muss, zu regeln,

  14. 14.

    das Nähere zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 16 Absatz 4 Satz 6 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 zu regeln,

  15. 15.

    nähere Bestimmungen zur Erhebung der Gebühren und zur Zahlung angemessener Schulkosten nach § 54 Absatz 4 zu treffen.