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§ 63 GOLT - Formen der Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben.

(2) Namentliche Abstimmung muss stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.

(3) Bei Wahlen muss geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, dass achtzehn Abgeordnete widersprechen.