§ 63 GOLT - Formen der Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, kann über diese alternativ abgestimmt werden, wenn keine Fraktion widerspricht. Eine alternative Abstimmung über Gesetzentwürfe ist nicht zulässig.
(1a) Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, können in eine Sammeldrucksache aufgenommen werden. Der Landtag entscheidet in einer Gesamtabstimmung, wenn keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen.
(2) Namentliche Abstimmung muss stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.
(3) Bei Wahlen muss geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, dass achtzehn Abgeordnete oder zwei Fraktionen widersprechen.