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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 ÖGDG - Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Den Gesundheitsämtern obliegen die Beobachtung und Bewertung von Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Sie informieren und beraten die Bevölkerung und Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes.

(2) Bei Planungsvorhaben, Genehmigungsverfahren, Baumaßnahmen und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu gesundheitlichen Auswirkungen der Maßnahme Stellung.