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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 10 ÖGDG - Hygienische Überwachung von Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den in § 36 Absatz 1 und § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen. Sie können darüber hinaus die Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

(2) Über die nach Absatz 1 genannten Einrichtungen hinaus können die Gesundheitsämter insbesondere folgende Einrichtungen infektionshygienisch überwachen:

  1. 1.

    Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,

  2. 2.

    Einrichtungen und Fahrzeuge des Rettungswesens und des Krankentransports,

  3. 3.

    Flughäfen, Häfen und Bahnhöfe,

  4. 4.

    öffentlich zugängliche Sportstätten, Bäder, Badestellen und Badeteiche sowie Kinderspielplätze,

  5. 5.

    Camping- und Zeltlagerplätze,

  6. 6.

    Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,

  7. 7.

    Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,

  8. 8.

    Praxen von Angehörigen sonstiger gesetzlich geregelter Gesundheitsfachberufe, die nicht unter die in Absatz 1 genannten Einrichtungen fallen,

  9. 9.

    die im Sanitätsdienst eingesetzten Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

  10. 10.

    Blutspendedienste,

  11. 11.

    ambulante Kranken- und Altenpflegedienste,

  12. 12.

    sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen, für die die Hygiene-Verordnung gilt.

Die Überwachung der in Satz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen erstreckt sich zusätzlich auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) nach Maßgabe des Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV-Durchführungsgesetz).

(3) Werden hygienische Mängel in Einrichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellt, so wirkt das Gesundheitsamt darauf hin, dass die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der üblicherweise zuständigen Behörden nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gewährleistet, so kann das Gesundheitsamt vorläufige Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(4) Die Gesundheitsämter wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, insbesondere in Fachfragen des Infektionsschutzes und der Hygiene, mit.