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Art. 19 BayStatG - Hinweispflichten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung;

  2. 2.

    die Geheimhaltung (Art. 17);

  3. 3.

    die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;

  4. 4.

    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);

  5. 5.

    die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;6.

  6. 6.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);

  7. 7.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (Art. 16);

  8. 8.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern;

Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.