Art. 19 BayStatG - Hinweispflichten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch hinzuweisen auf
- 1.Zweck, Art und Umfang der Erhebung und ihre Rechtsgrundlage;
- 2.die Geheimhaltung (Art. 17);
- 3.die Auskunftspflicht (Art. 12) oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung;
- 4.die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (Art. 15 Abs. 2 und 3);
- 5.die Rechte und die Pflichten (Art. 14 Abs. 2) der Erhebungsbeauftragten;
- 6.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (Art. 13);
- 7.die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien (Art. 16);
- 8.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern;
Dies gilt nicht, soweit es sich bei den Befragten um öffentliche Stellen oder um Einrichtungen handelt, die der Aufsicht von staatlichen Stellen unterliegen.