§ 3 ARV - Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
- Amtliche Abkürzung
- ARV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-2-11
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus den Anlagen 1 bis 5 ergeben. Das Auslandstagegeld für Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 90 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten für die gesamte Auslandsdienstreise das Auslandsübernachtungsgeld übersteigen. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt. § 9 Abs. 5 und 6 sowie § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwendung.
(2) Für die in den Anlagen nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den Anlagen und in Satz 1 nicht erfaßten Gebiete oder Länder sowie bei Schiffsreisen ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Bundesminister des Innern setzt die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder auf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in besonderen Ausnahmefällen auf Grund von Zwischenerhebungen fest. Er gibt sie im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.