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  • ab 13.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 63 PAG - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.
    Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder durch Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.