§ 61 HeilBG - Berufung der Mitglieder der Berufsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien
- 1.
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Berufsgerichts sowie die erste und zweite Stellvertreterin oder den ersten und zweiten Stellvertreter, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts sowie die weiteren auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Anzahl nach Anhörung der Landeskammern und
- 2.
die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter beider Berufsgerichte auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer.
Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Amtszeit).
(2) Für das Berufsgericht sind aus jeder Landeskammer acht, für das Landesberufsgericht aus jeder Landeskammer sechs ehrenamtliche Richterinnen oder Richter zu berufen. Diese müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Landeskammern sollen bei ihren Vorschlägen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigen.
(3) An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.
(4) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die weiteren auf Lebenszeit ernannten und die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter an Verfahren mitwirken. Die oder der Vorsitzende des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch die dienstälteste auf Lebenszeit ernannte Richterin oder den dienstältesten auf Lebenszeit ernannten Richter dieses Gerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
(5) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministeriums.