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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 63 HeilBG - Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden

  1. 1.

    Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.