§ 26 HStrG - Schonwald (Schutzwald)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Waldungen längs der Landesstraßen und der Kreisstraßen kann der Regierungspräsident im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast bis zu einer Breite von vierzig Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zum Schonwald erklären.
(2) Der Schonwald ist vom Waldbesitzer zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die nach dem Hessischen Forstgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), für die Forstaufsicht zuständige Behörde sichergestellt.
(3) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile, die ihm durch die Erklärung zum Schonwald gegenüber uneingeschränkter ordnungsmäßiger Bewirtschaftung seiner Grundstücke entstehen. Die Entschädigung ist vom Träger der Straßenbaulast zu zahlen. Über die Entschädigung entscheidet der Regierungspräsident. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.