§ 27 JAPG - Wiederholung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
Prüflinge, die eine erstmals abgelegte Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt Bremen bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gilt es, wenn Prüflinge ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung nicht erbringen oder an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.