§ 100 LVwG - Anwendbarkeit der Vorschriften über Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten die §§ 101 bis 105, wenn die Ausschüsse in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.
(2) Die §§ 101 bis 105 finden keine Anwendung auf Ausschüsse, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft tätig sind.
(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.