§ 23 FA-ZVO - Sonderzuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Abweichend von §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig:
- 1.
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
- a)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- bb)
von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen "Energieversorgung" und "Wasserversorgung" - Sonderzuständigkeiten bestehen,
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;
- b)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen -"Energieversorgung" und "Wasserversorgung", soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,
- bb)
bei Großbetrieben der unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
- cc)
bei Betrieben aller Größenklassen
- aaa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung "Erbringung von Finanzdienstleistungen" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Beteiligungsgesellschaften", "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser,
- bbb)
der unter aaa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
- c)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen
- aaa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung "Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)",
- bbb)
der unter aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
- bb)
bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Verlustzuweisungsgesellschaften" zuzuordnen sind, bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft,
- cc)
bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Doppelbuchstabens bb, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
- dd)
bei anderen als in den Buchstaben bb und cc genannten Personenzusammenschlüssen, die in einem der für die Einordnung maßgeblichen Bezugsjahre
- aaa)
mehr als 200.000 Euro Verluste oder negative Überschusseinkünfte von mehr als 200.000 Euro erzielt und ein Vorsteuervolumen von mehr als 500.000 Euro haben oder
- bbb)
auf die Tonnagebesteuerung (§ 5a Einkommensteuergesetz) umgestellt haben,
ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf des sechsten Jahrs nach der erstmaligen Einordnung,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
- d)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung "Kohlenbergbau" und der Wirtschafsunterklasse "Torfgewinnung" sowie der Wirtschaftsabteilung "Metallerzeugung und -bearbeitung" ohne die Wirtschaftsunterklasse "Aufbereitung von Kernbrennstoffen",
- bb)
bei Großbetrieben der unter aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
- cc)
bei Bauherrengemeinschaften, ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Bauherrengemeinschaft,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
- e)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel,
- cc)
bei Betrieben aller Größenklassen,
- aaa)
gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- bbb)
von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen "Energieversorgung" und "Wasserversorgung" - Sonderzuständigkeiten bestehen
für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und
- f)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld;
- 2.
im Oberfinanzbezirk Köln
- a)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden,
- cc)
bei Betrieben aller Größenklassen
- aaa)
gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- bbb)
von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen "Energieversorgung" und "Wasserversorgung" - Sonderzuständigkeiten bestehen,
- dd)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung "Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" ohne die Wirtschaftsunterklasse "Torfgewinnung", der Wirtschaftsgruppen "Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips" und "Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips" sowie der Wirtschaftsunterklasse "Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik",
- ee)
bei Großbetrieben der unter Buchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
- b)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth
- cc)
bei Betrieben aller Größenklassen
- aaa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung "Erbringung von Finanzdienstleistungen" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Beteiligungsgesellschaften", "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser,
- bbb)
der unter aaa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist
für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und
- c)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln
- aa)
bei Betrieben aller Größenklassen
- aaa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung "Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)" und der Wirtschaftsunterklassen "Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen", "Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen" sowie der Wirtschaftsabteilung "Rundfunkveranstalter",
- bbb)
der unter aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,
- bb)
bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Verlustzuweisungsgesellschaften" zuzuordnen sind, bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft,
- cc)
bei Bauherrengemeinschaften, ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der erstmaligen Einordnung als Bauherrengemeinschaft,
- dd)
bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Doppelbuchstabens bb, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity -/Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt,
- ee)
bei anderen als in den Buchstaben bb und dd genannten Personenzusammenschlüssen, die in einem der für die Einordnung maßgeblichen Bezugsjahre
- aaa)
mehr als 200.000 Euro Verluste oder negative Überschusseinkünfte von mehr als 200.000 Euro erzielt und ein Vorsteuervolumen von mehr als 500.000 Euro haben oder
- bbb)
auf die Tonnagebesteuerung (§ 5a Einkommensteuergesetz) umgestellt haben,
ab dem Zeitpunkt der Gründung bis zum Ablauf des sechsten Jahrs nach der erstmaligen Einordnung,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
- 3.
im Oberfinanzbezirk Münster
- a)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung "Erbringung von Finanzdienstleistungen" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Beteiligungsgesellschaften", "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser"
- bb)
der unter aa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück,
- b)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 und Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück,
- c)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung "Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)",
- bb)
der unter aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster,
- d)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 und Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten,
- e)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung "Erbringung von Finanzdienstleistungen" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Beteiligungsgesellschaften", "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser",
- bb)
der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne , Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und
- f)
das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster
bei Betrieben aller Größenklassen
- aa)
der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei",
- bb)
des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
soweit nicht nach § 22 Nummer 6 und Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist,
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.