§ 82 UG - Verlust der staatlichen Anerkennung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
- 1.die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde,
- 2.eine Auflage nach § 80 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde,
- 3.die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird,
- 4.der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm/ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt,
- 5.nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der staatlichen Anerkennung gerechtfertigt hätten, oder
- 6.die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen.
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
(5) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.