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§ 24 LDG M-V - Aussetzung von Disziplinarverfahren beim Zusammentreffen mit anderen Verfahren

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das Verfahren wird auch ausgesetzt, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren vorläufig eingestellt ist. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens oder gerichtlichen Bußgeldverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn:

  1. 1.

    in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist oder

  2. 2.

    die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat.

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Der Beamte ist über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.