§ 18 BörsZulV - Allgemeine Angaben über den Emittenten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Der Prospekt muß über den Emittenten angeben
- 1.die Firma, den Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, den Ort der Hauptverwaltung, die Zweigniederlassungen sowie das Geschäftsjahr;
- 2.das Datum der Gründung und, wenn er für eine bestimmte Zelt gegründet ist, die Dauer;
- 3.die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung und die Rechtsform; sofern der Emittent eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;
- 4.den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
- 5.das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die Nummer, unter der der Emittent in das Register eingetragen ist;
- 6.die Stelle, bei der die im Prospekt genannten Unterlagen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind;
- 7.eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist.