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§ 15 OrdenG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Redaktionelle Abkürzung
OrdenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1132-1

(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

  1. 1.
    unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt, oder
  2. 2.
    eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band oder ein Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen öffentlich trägt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Auszeichnungen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.