§ 15 OrdenG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Redaktionelle Abkürzung
- OrdenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1132-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
- 2.eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt,
- 2.entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson überläßt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3),
- 3.eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
- 4.Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.