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§ 6 NJagdG - Wattenjagdbezirke

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Flächen am Meeresstrand, im Wattenmeer einschließlich der im Landeseigentum befindlichen gemeindefreien Inselflächen, und die Flächen in den Küstengewässern seewärts bis zur Staatshoheitsgrenze bilden einen nicht verpachtbaren Wattenjagdbezirk, soweit dem Land das Jagdausübungsrecht zusteht. Nicht verpachtbare Eigenjagdbezirke sind auch die Eigenjagdbezirke des Bundes auf gemeindefreien Inseln, für die der Bund das Jagdausübungsrecht nicht dem Land übertragen hat.

(2) In den Jagdbezirken gemäß Absatz 1 ist anstelle der Jagdbehörde die für die Wattenjagd zuständige Behörde zuständig. Die für die Wattenjagd zuständige Behörde bestimmt das Fachministerium durch Verordnung. Das Fachministerium kann den Wattenjagdbezirk nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung in mehrere Wattenjagdbezirke aufteilen.