Versionsverlauf


  • ab 21.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5a NJagdG - Benennung von Empfangsbevollmächtigten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, so müssen sie der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine von ihnen unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Empfangsbevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigten in den Jagdbezirk betreffenden jagdlichen Angelegenheiten benennen.