§ 3 RBG - Vielfalt
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
Die Anstalt hat in der Gesamtheit der Angebote jeweils des Hörfunks, des Fernsehens und der Telemedien einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale und internationale Geschehen insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht zu geben und dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. Einzelne Sendungen, mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, unterliegen nicht dem Gebot nach Satz 1.