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§ 4 RBG - Angebote (1)

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk drei Programme. Sie kann sich darüber hinaus an einem anderen öffentlich-rechtlichen Programm beteiligen.

(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich (terrestrisch) in digitaler Technik verbreitet werden darf.

(3) Darüber hinaus veranstaltet sie dem Gesamtprogrammangebot angemessene, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages aus Inhalten aus den in Satz 1 bis 3 aufgeführten Programmen, soweit diese aus dem von der KEF anerkannten Bestandsbedarf finanziert werden können.

Zum 1. Juni 2009 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages längstens bis zum 31. August 2010 zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den ausschließlich im Internet verbreiteten Programmen nicht statt.

(4) Die Anstalt veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm. Darüber hinaus liefert sie Beiträge zu den Gemeinschaftsprogrammen nach dem Rundfunkstaatsvertrag zu.

(5) Die Anstalt bietet nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages Telemedien an.

(6) Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nach § 11c Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht erhöht. Ein Programm nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht durch ein Fremdprogramm ersetzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).