§ 21 LWaldG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
Im Sinne dieses Teils sind
- 1.
freie Landschaft: Flächen des Waldes und des Feldes,
- 2.
Feld: außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, insbesondere alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind; ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze, Friedhöfe, Golf- und Sportplätze,
- 3.
Grundbesitzer: der Feld- oder Waldeigentümer (Grundeigentümer) und der Nutzungsberechtigte,
- 4.
Nutzungsberechtigter: der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer,
- 5.
Privatwege: Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; ausgenommen sind
- a)
Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,
- b)
Holzrückelinien,
- c)
Gräben und deren Ränder,
- d)
Feld-, Wald- und Wiesenränder.