§ 22 LWaldG - Betreten und Nutzen der freien Landschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.
(2) Der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedürfen in der freien Landschaft
- 1.
das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
- 2.
das Anlegen von Feuerstellen,
- 3.
das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.
(3) Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.
(4) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet.