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§ 13 KWG - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.

(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.