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§ 13 KWG - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.

(2) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  1. 1.
    eine Erklärung der Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4,
  2. 2.
    eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
  3. 3.
    Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung,
  4. 4.
    die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3.

(3) Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, soweit nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

(4) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.