§ 25 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Beförderungen sind die
- 1.Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
- 2.Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
- 3.Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
- 4.Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2) Vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden.
(3) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Der Landespersonalausschuß kann Ausnahmen von dem Beförderungsverbot (Absatz 2) und dem Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 3) zulassen.