§ 42 HSchG - Fachschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.
(3) Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik setzt einen Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dem Ausbildungsziel dienende berufliche Ausbildung oder mindestens zweijährige praktische Tätigkeit voraus. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik setzt einen Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.
(4) Je nach Art des Bildungsganges können Studierende, die mit Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) in die Fachschule eintreten, einen dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichzustellenden Abschluss erwerben.