§ 42 HSchG - Fachschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung.

(2) Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.

(3) Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik setzt einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik setzt einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.

(4) In der Fachschule können je nach Art des Bildungsganges ein dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichzustellender Abschluss sowie die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.