§ 4 KHG LSA - Investitionsprogramm
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Das Investitionsprogramm wird von der zuständigen Behörde aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Das Investitionsprogramm ist dem Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt zuzuleiten; es ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.