Versionsverlauf

§ 23 SKHG - Aufstellung des Krankenhausplans

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SKHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellen das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausplanungsbehörde) und die Selbstverwaltungspartner nach § 26 auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungs- sowie Ausbildungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und -plätze je Gesundheitsfachberuf aus. Der Krankenhausplan kann in angemessenen Zeiträumen fortgeschrieben werden.

(2) Die Krankenhausplanung gliedert sich in zwei Phasen:

  1. 1.

    die Phase 1 zur Erstellung des Krankenhausrahmenplans und

  2. 2.

    die Phase 2 zur Konkretisierung des Krankenhausrahmenplans zum Krankenhausplan als Detailplan unter Beteiligung der Selbstverwaltungspartner nach § 26.

(3) In der Phase 1 erarbeitet die Krankenhausplanungsbehörde den Krankenhausrahmenplan auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 Satz 1. Der Krankenhausrahmenplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7 und der Struktur der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Gesamtzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze. Die Strukturvorgaben beinhalten Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser, die Anzahl und die Art der Fachabteilungen und Schwerpunkte eines Krankenhauses sowie die konkrete Zahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze für die einzelnen Fachgebiete gemäß Absatz 4. Der Krankenhausrahmenplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausrahmenplan unter Berücksichtigung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auszuweisen.

(4) Die Krankenhausplanungsbehörde gibt zur Gewährleistung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung die konkrete Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie je Krankenhaus vor. Aus besonderem landesplanerischen Interesse kann die Krankenhausplanungsbehörde darüber hinaus die Zahl der vollstationären Planbetten und teilstationären Plätze je Fachabteilung für weitere Fachgebiete festlegen. Der Krankenhausrahmenplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.

(5) Sofern die Selbstverwaltungspartner nach § 26 dies wünschen, erörtert die Krankenhausplanungsbehörde in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Strukturvorgaben. Die Kostenträger bestimmen für das betreffende Krankenhaus die Personen, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnehmen werden. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die Kostenträger erklären in einer abgestimmten Stellungnahme gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten Strukturvorgaben erteilt wird.

(6) Die Krankenhausplanungsbehörde stellt den Krankenhausrahmenplan in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor. Der Krankenhausrahmenplan sowie seine Fortschreibungen werden in der Saarländischen Krankenhauskonferenz beraten.

(7) Nach der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium für Finanzen und Europa wird der Krankenhausrahmenplan von der Landesregierung beschlossen. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) In der Phase 2 verhandeln die Selbstverwaltungspartner nach § 26 nach Aufforderung durch die Krankenhausplanungsbehörde gemeinsam die Verteilung der im Krankenhausrahmenplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze eines Krankenhauses auf dessen einzelne Abteilungen und Schwerpunkte. Ebenso verhandeln die Selbstverwaltungspartner die Anzahl der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf für die im Krankenhausrahmenplan festgelegten Ausbildungsstätten auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. Die Krankenhausplanungsbehörde hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen. Wollen die Selbstverwaltungspartner in Phase 2 von ihrem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, teilen sie dies der Krankenhausplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mit; die Verteilung erfolgt sodann durch die Krankenhausplanungsbehörde.

(9) Grundlage für die Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner bilden der Krankenhausrahmenplan und das Gutachten nach Absatz 1 Satz 1. Die Festlegungen des Krankenhausrahmenplans sind bindend.

(10) Das Ergebnis der Verhandlungen teilen die Selbstverwaltungspartner zeitnah der Krankenhausplanungsbehörde mit. Diese prüft das Ergebnis nach den in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Gesichtspunkten. Die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte und die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf werden Bestandteil des Krankenhausplans und Grundlage für die Feststellungsbescheide.

(11) Der Krankenhausplan, bestehend aus dem Krankenhausrahmenplan und der Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte der einzelnen Krankenhäuser sowie der Verteilung der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf auf die Ausbildungsstätten auf der Ebene der einzelnen Krankenhäuser, wird nach Abschluss der Phase 2 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(12) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.