§ 23 SKHG - Krankenhausplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SKHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Der Krankenhausplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach Abs. 2, den Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser sowie deren Fachabteilungen mit Planbetten und teilstationären Plätzen. Der Krankenhausplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Abs. 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach Absatz 4 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausplan auszuweisen.
(2) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere die Planungsziele, den Planungszeitraum, eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält, die Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung, die Bestimmung von Leistungen nach § 137 Abs. 1 Satz 5 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.
(3) Die Krankenhausplanungsbehörde erarbeitet die Grundsätze der Krankenhausplanung. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhausplanungsbehörde stellen die Grundsätze der Krankenhausplanung in der saarländischen Krankenhauskonferenz vor. Die Krankenhauskonferenz berät die Grundsätze der Krankenhausplanung.
(4) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan einzelnen Krankenhäusern mit deren Zustimmung besondere Aufgaben und Leistungen zuordnen.
(5) Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.
(6) Kapazitäten für planbare Leistungen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - werden bei der Aufstellung des Krankenhausplans nur berücksichtigt, wenn zu erwarten ist, dass die dafür erforderlichen Mindestmengen je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres erreicht werden. Ist zu erwarten, dass die erforderlichen Mindestmengen je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht innerhalb eines Jahres erreicht werden, so kann die Krankenhausplanungsbehörde Kapazitäten nach Satz 1 bei der Aufstellung des Krankenhausplans berücksichtigen, wenn sie zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.
(7) Gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.
(8) Zwischen Kostenträgern und Krankenhausträgern können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weiter gehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbart werden.
(9) Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn
- 1.sie unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen und
- 2.sie eine von ihnen angebotene planbare Leistung jeweils nur an einer Betriebsstätte erbringen, soweit nicht die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Leistungserbringung an mehr als einer Betriebsstätte erforderlich macht.
Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.
(10) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.