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§ 1 BildUrlG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BildUrlG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne von § 13 und § 27 Abs. 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der Weiterbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Familienbildung ermöglicht werden.