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Art. 127 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht des Staates. Diese beschränkt sich darauf, daß die Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.