Art. 119 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.