§ 94 KWO - Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an, überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden, berichtigt diese Feststellung erforderlichenfalls, stellt anschließend das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die Verteilung der Sitze.
(2) Über die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl, die Verteilung der Kreistagssitze und die Feststellung der Ersatzleute durch den Kreiswahlausschuss ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 aufzunehmen, die von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.