Anlage 1.17 AllGO - Nrn. 90 - 94.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
90Vereine (Bürgerliches Gesetzbuch)
90.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22400 bis 2.000
90.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 280 bis 1.700
90.3Sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung eines Vereins60 bis 400
90.4Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43120 bis 2.000
90.5Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins
91Verkehrswesen
91.1Personenbeförderungsgesetz (außer Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und Gelegenheitsverkehr)
91.1.1Genehmigung oder Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2120 bis 5.800
91.1.2Erweiterung oder Änderung der Genehmigung55 bis 680
91.1.3Genehmigung von Abweichungen nach § 2 Abs. 7120 bis 3.570
91.1.4Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 1730
91.1.5Einziehung oder Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 570 bis 270
91.1.6Entbindung von der Aufrechterhaltung eines Straßenbahn- oder Obusbetriebes nach § 21 Abs. 435 bis 350
91.1.7Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach den §§ 28 und 41 Abs.  nach dem Anlage- und Betriebskapital und den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage
91.1.7.1bei einem Kapital oder bei Kosten bis zu 2.000.000 DM Kosten0,2 v. H. des Kapitals oder der
bei Durchführung einer UVP zuzüglich4.640
91.1.7.2bei einem Kapital oder bei Kosten über 2.000.000 DM bis 5.000.000 DM4.640 zuzüglich 0,1 v. H. des 2.000.000 DM übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich5.800
91.1.7.3bei einem Kapital oder bei Kosten über5.000.000 DM bis 10.000.000 DM8.120 zuzüglich 0,05 v. H. des 5.000.000 DM übersteigenden Kapitals oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich8.120
91.1.7.4bei einem Kapital oder bei Kosten über 10.000.000 DM11.020 zuzüglich 0,025 v. H. des 10.000.000 DM übersteigenden Kapital oder der Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich11.600
91.1.8Gestattung von Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 und § 41 Abs. 1120 bis 360
91.1.9Zustimmung zur Betriebsöffnung einschließlich Abnahme nach den §§ 37 und 41 Abs. 1120 bis 1.190
91.1.10Genehmigung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderungen nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 370 bis 4.080
91.1.11Zustimmung zu besonderen Beförderungsentgelten oder deren Änderungen nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 355 bis 270
91.1.12Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderungen nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 330 bis 270
91.2Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 2648)
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9140 bis 270
91.3Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)
91.3.1Anordnung und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzung nach § 5 Abs. 5140 bis 270
91.3.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 6140 bis 270
91.3.3Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9140 bis 270
91.3.4Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50140 bis 270
91.3.5Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5140 bis 270
91.3.6Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3270 bis 540
91.3.7Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8140 bis 5.440
91.3.8Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2140
91.3.9Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch sonstige Anlagen nach § 60 Abs. 10 Satz 2140 bis 270
91.3.10Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1140 bis 5.440
91.3.11Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 270 bis 680
91.3.12Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderung an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2140 bis 270
91.4Bundesfernstraßengesetz
91.4.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 870
91.4.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 555 bis 400
91.4.3Zulassung von Ausnahmen vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 870 bis 540
91.5Niedersächsisches Straßengesetz
91.5.1Erteilung von Sondernutzungserlaubnis nach § 1870
91.5.2Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 555 bis 400
91.5.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 770 bis 540
91.6Eisenbahnkreuzungsgesetz
91.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2230 bis 2.300
91.6.2Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 6 einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens230 bis 2.300
91.7Allgemeines Eisenbahngesetz
91.7.1Entscheidung nach § 3 Abs. 2230 bis 2.300
91.7.2Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen nach § 5120 bis 1.160
91.7.3Genehmigung zum Erbringen einer bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung nach § 6600 bis 10.000
91.7.4Genehmigung zum Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur nach § 6
91.7.4.1Neuanlagen und Erweiterungen
91.7.4.1.1bei Baukosten bis zu 2.000.000 DM0,1 v. H. der Baukosten
mindestens600
91.7.4.1.2bei Baukosten über 2.000.000 DM bis 5.000.000 DM2.720 zuzüglich 0,05 v.H. der 2.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.7.4.1.3bei Baukosten über 5.000.000 DM4.760 zuzüglich 0,015 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.7.4.2Übernahme vorhandener Eisenbahnanlagen600 bis 10.000
91.7.5Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 6350 bis 5.000
91.7.6Entscheidung über einen Antrag auf Stilllegung einer Eisenbahninfrastruktur nach § 11 Abs. 2 Satz 1230 bis 1.740
91.7.7Genehmigung von Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten nach § 12 Abs. 3170 bis 1.160
91.7.8Planfeststellungen nach § 18 Abs. 1600 bis 17.400
91.7.8.1bei Baukosten bis zu 2.000.000 DM0,1 v. H. der Baukosten
mindestens600
91.7.8.2bei Baukosten über 2.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM2.740 zuzüglich 0,05 v. H. der 2.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.7.8.3bei Baukosten über 5.000.000 DM4.760 zuzüglich 0,015 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.7.9Plangenehmigungen nach § 18 Abs. 2600 bis 8.700
91.7.9.1bei Baukosten bis zu 2.000.000 DM0,1 v. H. der Baukosten
mindestens600
91.7.9.2bei Baukosten über 2.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM2.720 zuzüglich 0,05 v. H. der 2.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.7.9.3bei Baukosten über 5.000.000 DM4.760 zuzüglich 0,015 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.7.10Eisenbahntechnische Prüfung von Anträgen bei Änderungen und Erweiterungen unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 3170 bis 2.320
91.7.11Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4230 bis 930
91.7.12Anordnung zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1230 bis 600
91.7.13Genehmigung von Ausnahmen nach einer auf Grund des § 26 Abs. 1 ergangenen Verordnung230 bis 2.320
91.8Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
91.8.1Gestattung zum Beginn des Baues ohne Planfeststellung nach § 13 Abs. 2230 bis 600
91.8.2Verlängerung der Geltungsfrist eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 14 Abs. 5200 bis 800
91.8.3Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter nach § 21 Abs. 2230
91.8.4Abnahme von Bahnanlagen - ausgenommen signaltechnische Anlagen und Sicherung der Bahnübergänge - (§ 22 Abs. 2)0,05 v. H. der Baukosten
mindestens230
91.8.5Abnahme einer signaltechnischen Anlage oder einer technischen Bahnübergangssicherung (§ 22 Abs. 2)0,3 v. H. der Baukosten
mindestens350
91.8.6Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs nach § 22 Abs. 2100 bis 1.000
91.8.7Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke nach § 24 Abs. 1230 bis 5.800
91.8.8Genehmigung der Übertragung von Rechten und Pflichten nach § 25 Abs. 1 Nr. 1350 bis 700
91.8.9Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte nach § 25 Abs. 1 Nr. 2350 bis 700
91.8.10Erklärung nach § 26 Abs. 1400 bis 2.320
91.8.11Genehmigung, Änderung und Aufhebung von Tarifen nach § 34 Abs. 2140
91.8.12Erlaubnis nach § 33 Abs. 1230 bis 2.320
91.8.13Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 34 Abs. 2230
91.8.14Zustimmung nach § 36120 bis 230
91.8.15Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Bergbahn nach § 40200 bis 5.000
91.8.16Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen bei Bergbahnen des öffentlichen Verkehrs nach § 41 in Verbindung mit § 35120 bis 1.160
91.8.17Genehmigung von Ausnahmen nach einer auf Grund des § 48 ergangenen Verordnung230 bis 2.320
Anmerkung zu den Nrn. 91.7 und 91.8:

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr
91.9Technische Eisenbahnaufsicht
91.9.1Eisenbahntechnische Prüfung von Ausführungsunterlagen für den Bau von Bahnanlagen
91.9.1.1bei Baukosten bis zu 500.000 DM0,2 v. H. der Baukosten
mindestens230
91.9.1.2bei Baukosten über 500.000 DM bis 2.000.000 DM1.360 zuzüglich 0,1 v. H. der 500.000 DM übersteigenden Baukosten
91.9.1.3bei Baukosten über 2.000.000 DM bis 5.000.000 DM3.400 zuzüglich 0,05 v. H. der 2.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.9.1.4bei Baukosten über 5.000.000 DM5.440 zuzüglich 0,015 v. H. der 5.000.000 DM übersteigenden Baukosten
91.9.2Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahme und Erteilung einer Betriebsgenehmigung
91.9.2.1Triebfahrzeuge
91.9.2.1.1bis 300 kW350
91.9.2.1.2von 300 kW bis 700 kW500
91.9.2.1.3über 700 kW700
91.9.2.2Wagen und Nebenfahrzeuge200
91.9.2.3Kranwagen (Schienenkran)350
91.9.2.4Wagenkippanlagen230 bis 460
91.9.2.5Drehscheiben, Schiebebühnen, Rangieranlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen und sonstige maschinentechnische Anlagen230 bis 900
91.9.3Genehmigung einer Bauartänderung an Fahrzeugen350
91.9.4Genehmigung der Ausrüstung von Fahrzeugen und machinentechnischen Anlagen mit Fernsteuerungen230 bis 600
91.9.5Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit (einschließlich Sicherheitsprüfung)230 bis 2.320
91.10Sonstige Maßnahmen der Eisenbahnaufsicht
91.10.1Zustimmung zur Geschäftsanweisung der Obersten Betriebsleiterin oder des Obersten Betriebsleiterin oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, der Eisenbahnbetriebsleiterin oder das Eisenbahnbetriebsleiters sowie der örtlichen Betriebsleiterin oder des örtlichen Betriebsleiters120
91.10.2Prüfung und Anerkennung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen oder einer Prüferin oder eines Prüfers230
91.10.3Verlängerung einer Anerkennung nach Nr. 91.10.2120
91.10.4Prüfung von Eisenbahnbediensteten120 bis 230
91.10.5Genehmigung von Kreuzungen zwischen Eisenbahnstrecken und Ver- und Entsorgungs- sowie Fernmeldeleitungen, je Kreuzung eines Bahnkörpers (nicht Gleises)230
91.10.6Genehmigung der Verlegung von nichtkreuzenden Versorgungsleitungen auf Eisenbahngelände230
91.10.7Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 16. Dezember 1955 (Nds. GVBl. S. 265)230 bis 5.000
91.11Allgemeine Hafenordnung vom 5. März 1975 (Nds. GVBl. S. 88), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 29. März 1983 (Nds. GVBl. S. 107)
91.11.1Erlaubnis zum Einlaufen oder zur Benutzung einer Anlegestelle nach § 11120 bis 580
91.11.2Ausnahmegenehmigung für den Gebrauch von Feuer nach § 23 Abs. 560 bis 580
91.11.3Erlaubnis zum Löten, Schweißen und für Arbeiten mit Brennern nach § 34 Abs. 360 bis 580
91.11.4Erlaubnis für Veranstaltungen im Hafen nach § 37120 bis 1.160
91.11.5Ausnahmegenehmigungen für die Eigenversorgung von Fahrzeugen mit flüssigen Treibstoffen nach § 27 in Verbindung mit § 70120 bis 1.160
91.11.6Sonstige Amtshandlungen, die nicht in den Nrn. 91.11.1 bis 91.11.5 aufgeführt sind60 bis 1.160
91.12Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 22. Februar 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 9 vom 3. März 2000, S. 202)
91.12.1Befähigungszeugnisse für die Hafenschifffahrt
91.12.1.1Erteilung des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 135
91.12.1.2Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) des Befähigungszeugnisses35
91.12.1.3Prüfung zur Erteilung des Befähigungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Buchst. d)70
91.12.1.4Entzug des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 370
91.12.2Erlaubnis zum Verkehr mit Hafenfahrzeugen nach § 2 Abs. 1100
91.12.3Befreiung von der Lotsenannahmepflicht nach § 3 Abs. 2100 bis 400
91.12.4Zulassung von Nichttankfahrzeugen zum Verkehr im Ölhafen nach § 8 Abs. 330 bis 230
91.13Seeschifffahrt
91.13.1Amtshandlungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227)Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
91.13.2Amtshandlungen auf Grund des SeeunfalluntersuchungsgesetzesGebühr nachNr. 91.13.1
91.14Gesetz über den Bau und den Betrieb von Verkehrsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
91.14.1Planfeststellung einer Versuchsanlage nach § 12 Abs. 1100 bis 5.000
91.14.2Genehmigung einer Betriebsvorschrift nach § 12 Abs. 4500 bis 6.000
92Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Öffentlich bestellte (Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure)
92.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einschließlich Zuweisung eines Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2580
92.2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2290
92.3Genehmigung einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4290
92.4Genehmigung einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 4140
92.5Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 3140
92.6Bestellung einer ständigen Vertretung nach § 9 Abs. 3140
92.7Gestattung zur Weiterführung der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2140
92.8Amtsenthebung nach § 11580
92.9Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1580
92.10Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1580
93Verpflichtungsgesetz
Aufnahme der Niederschrift nach § 1 Abs. 3 über die Verpflichtung von Personen außerhalb eines Anerkennungs- und Zulassungsverfahrens
93.1nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, je Person10
mindestens30
93.2nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, je Person20
mindestens50
94Versicherungsunternehmen
94.1Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb60 bis 600
94.2Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen60 bis 600
94.3Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen60 bis 600
Anmerkung zu den Nrn. 94.1 und 94.3:

Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen