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§ 27 LWaldG - Teilung von Waldgrundstücken

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

Eine Teilung von Waldgrundstücken im Sinne von § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedarf der Genehmigung der Forstbehörde, wenn ein Teilstück kleiner als 1,0 Hektar wird.
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch die Teilung das für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft erforderliche Mindestmaß unterschritten wird.