§ 23 FAG - Erhebung der Verbandsgemeindeumlage
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
Für die Festsetzung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gelten die §§ 19 bis 21 entsprechend. Die Verbandsgemeindeumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.