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§ 23 FAG - Erhebung der Verbandsgemeindeumlage

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

Für die Festsetzung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 99 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten die §§ 19 bis 21 entsprechend. Die Verbandsgemeindeumlage ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.