§ 9 LPachtVG - Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
- Amtliche Abkürzung
- LpachtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7813-3
Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.