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  • ab 01.07.1986 (aktuelle Fassung)

§ 6 LPachtVG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Amtliche Abkürzung
LpachtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7813-3

1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. 2Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.